Vorschlag Regelkommision Reglement 2026

Antrag: B02

Dateiname: B-3.1.6a-S85-Klarstellung_VG8S_Motor_DMC2026_V5_251114-1531.html
Antragsversion: V5Formularversion: BS1.03

Reglement TeilB Antrag zur SatzungNein
Jahrbuch2025 Seite85 Absatz3.1.6a
Antrag gilt ab/seitJahrbuch 2026

Abstimmung - SBT 2026 Dafür: ka _______  |  Dagegen: ka ______  |  Enthaltung: ______

Ziel des Antrages

Klarstellung

Begründung

Klarstellung

Neuer Reglementtext:

3.1.6 Motor, Luftfilter, Abgasanlage Zugelassen sind 2-Takt-Glühzündermotoren bis max. 3,5 cm³. Der Durchlass des Vergasers darf 9 mm nicht überschreiten. Es sind nur EFRA zugelassene Abgasschalldämpfer erlaubt. Die EFRA-Nummer muss gut sichtbar im Material eingearbeitet sein. Erlaubt sind rückwirkend alle bisher homologierten Schalldämpfer bis zum Jahre 2011. Bei Trockenläufen müssen EFRA zugelassene Ansagschalldämpfer (sog. INS-Box) verwendet werden. Der Hersteller des Luftfilter-Einsatzes ist freigestellt. Bei Nassläufen sind auch Eigenbau-Ansaugschalldämpfer zugelassen. 3.1.6a Bei VG8S sind ausschließlich Einheitsmotoren (Motor mit Resorohr-Krümmer-Kombination) gemäß der auf der Homepage veröffentlichten Liste „Zugelassene Einheitsmotoren“ zugelassen. Die Motoren sind im Originalzustand, mit max. 8mm Venturi, zu fahren. Die zulässigen Spezifikationen dieser Einheitsmotoren werden in einer „VG8S/ VG10S-Motoren-Dokumentation“ definiert. Diese Dokumentation wird auf der DMC-Webseite ab 31. März des Jahres in der aktuellen Fassung zum Download zur Verfügung gestellt. Über die Einführung oder Streichung von Einheitsmotoren für das folgende Jahr, entscheidet der VG-Referent zusammen mit den VG-Referenten der Sportkreise bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Bei einem nicht legalen Motor, Resorohr oder Krümmer wird der Fahrer mit einer Sportstrafe gemäß A2.3.3a, A2.3.3b, 2.3.4 oder 2.3.5 belegt, wobei eine Strafe nach 2.3.4 und 2.3.5 gemäß 2.3 einstimmig vom DMC-Präsidium bestätigt werden muss.
Anmerkung: Neue Regelpassagen sind rot

Stammdaten Original Antrag

TeamleiterKroezemann, Heinz Lizenznummer
Mailadressehkroezemann@hkroezemann.de
Sportkreis/Funktion3 OV‑Nr.30303
VereinRIMAR Rhein Ijssel Modell Auto Race

Antragsbearbeitung / Status

AntragsnummerB02 StatusZur Abstimmung
Protokollierung durchKohmann Thomas Lizenznummer1288
Datum05.11.25 Kommentierung
Überarbeite Version - B04

Bearbeitung: Bestehendes Reglement mit Änderungen

3.1.6 Motor, Luftfilter, Abgasanlage Zugelassen sind 2-Takt-Glühzündermotoren bis max. 3,5 cm³. Der Durchlass des Vergasers darf 9 mm nicht überschreiten. Es sind nur EFRA zugelassene Abgasschalldämpfer erlaubt. Die EFRA-Nummer muss gut sichtbar im Material eingearbeitet sein. Erlaubt sind rückwirkend alle bisher homologierten Schalldämpfer bis zum Jahre 2011. Bei Trockenläufen müssen EFRA zugelassene Ansagschalldämpfer (sog. INS-Box) verwendet werden. Der Hersteller des Luftfilter-Einsatzes ist freigestellt. Bei Nassläufen sind auch Eigenbau-Ansaugschalldämpfer zugelassen. 3.1.6a Bei VG8S sind ausschließlich Einheitsmotoren (Motor mit Resorohr-Krümmer-Kombination) gemäß der auf der Homepage veröffentlichten Liste „Zugelassene Einheitsmotoren“ zugelassen. Die Motoren sind im Originalzustand, mit max. 8mm Venturi, zu fahren. Die zulässigen Spezifikationen dieser Einheitsmotoren werden in einer „VG8S/ VG10S-Motoren-Dokumentation“ definiert. Diese Dokumentation wird auf der DMC-Webseite ab 31. März des Jahres in der aktuellen Fassung zum Download zur Verfügung gestellt. Über die Einführung oder Streichung von Einheitsmotoren für das folgende Jahr, entscheidet der VG-Referent zusammen mit den VG-Referenten der Sportkreise bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Bei einem nicht legalen Motor, Resorohr oder Krümmer wird der Fahrer mit einer Sportstrafe gemäß A2.3.3a, A2.3.3b, 2.3.4 oder 2.3.5 belegt, wobei eine Strafe nach 2.3.4 und 2.3.5 gemäß 2.3 einstimmig vom DMC-Präsidium bestätigt werden muss.
Anmerkung: Neue Regelpassagen sind rot! - Durchgestrichene Texte werden gelöscht